Prozesskostenhilfe für eine Wohnungseigentümergemeinschaft?

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) wird in ein Gerichtsverfahren verstrickt – die finanzielle Zusatzbelastung sprengt ihr Budget. Kann sie jetzt Prozesskostenhilfe beantragen? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt mit einem klaren „grundsätzlich ja, aber…“ beantwortet. In der Praxis dürfte es damit für eine WEG ziemlich schwer sein, an Prozesskostenhilfe zu kommen.

Kosten eines Rechtsstreits: Mit ein paar Euro ist es in der Regel nicht getan...

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) wird in ein Gerichtsverfahren verstrickt – die finanzielle Zusatzbelastung sprengt ihr Budget. Kann sie jetzt Prozesskostenhilfe beantragen? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt mit einem klaren „grundsätzlich ja, aber…“ beantwortet. In der Praxis dürfte es damit für eine WEG ziemlich schwer sein, an Prozesskostenhilfe zu kommen.

Karlsruhe. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann grundsätzlich Prozesskostenhilfe bekommen, wenn sie die Kosten eines Verfahrens nicht tragen kann. Das gilt aber nur dann, wenn auch die Einzeleigentümer nicht in der Lage sind, die Summe für die Gemeinschaft zu begleichen – und zwar auch nicht mit einem Kredit. So hat es der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden (Beschluss vom 21.03.2019, Az.: V ZB 111/18).

Der konkrete Fall hatte sich in Bayern zugetragen. Dort war eine WEG in einen Rechtsstreit verwickelt worden. Um ein Berufungsverfahren führen zu können, beantragte die Gemeinschaft Prozesskostenhilfe. Die WEG begründete das damit, dass ihr die nötigen Mittel fehlten, um die Prozesskosten tragen zu können. Das Landgericht München I entschied jedoch: Es gibt keine Prozesskostenhilfe.

WEG kann Prozess nicht finanzieren: Einzeleigentümer sind in der Pflicht

Gegen diesen Beschluss zog die Eigentümergemeinschaft vor den Bundesgerichtshof (BGH). Doch die Bundesrichter in Karlsruhe lehnten ihre Rechtsbeschwerde ab. Ihrer Ansicht nach hatte das Landgericht korrekt entschieden. Begründung: Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass ihre WEG über ausreichend finanzielle Mittel verfügt. Wenn es zu einem finanziellen Engpass kommt, müssen sie das ausgleichen – etwa durch eine Sonderumlage.

Dabei ist es unerheblich, ob der finanzielle Engpass durch ausbleibende Zahlungen eines Einzeleigentümers oder durch eine im Wirtschaftsplan nicht vorhergesehene zusätzliche finanzielle Belastung entsteht. Die Kosten eines Rechtsstreits sind solch eine nicht vorhergesehene zusätzliche Belastung. Daraus schlossen die Richter von Landgericht und BGH gleichermaßen: Wenn die WEG die Prozesskosten nicht aufbringen kann, müssen die Einzeleigentümer ran.

Nachschusspflicht der Eigentümer: Notfalls Kredit aufnehmen

Erst wenn nachgewiesen ist, dass die Einzeleigentümer der WEG nicht die für den Prozess benötigten Mittel zur Verfügung stellen können, kommt Prozesskostenhilfe für die Gemeinschaft in Betracht. Im vorliegenden Fall hatten die Eigentümer allerdings in ihrem Antrag nicht dargelegt, ob sie eventuell vergeblich versucht hatten, das nötige Geld für die WEG selbst aufzubringen. Und dabei gilt sogar: Im Zweifel müssten die Eigentümer die Prozesskosten auch auf Pump finanzieren.

Der BGH stellte fest: Wenn keiner der Einzeleigentümer die Kosten für das Gerichtsverfahren aufbringen kann, müssen sich die Eigentümer um einen Kredit bemühen. Erst wenn sie nachweisen, dass sie keinen Kredit bekommen können, hat die WEG wirklich einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Können nur einige Eigentümer nicht zahlen, hilft das nichts: Die verbleibenden Eigentümer müssen die Summe dann alleine hinblättern, betont der BGH. In der Praxis liegt die Hürde für Prozesskostenhilfe für eine WEG damit also sehr hoch.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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