Nachbar kauft Zufahrt zu meinem Grundstück: Darf er mich jetzt aussperren?

Es kommt immer wieder vor, dass ein Grundstück nicht direkt mit dem öffentlichen Straßenraum verbunden ist. Die Zufahrt erfolgt dann über ein Nachbargrundstück – worüber es gelegentlich zu Streit unter den Grundstücksnachbarn kommt. Aber darf der Nachbar mir die Zufahrt sperren, wenn ihm meine Zufahrt gehört und ich sie früher einmal hätte kaufen können?

Es kommt immer wieder vor, dass ein Grundstück nicht direkt mit dem öffentlichen Straßenraum verbunden ist. Die Zufahrt erfolgt dann über ein Nachbargrundstück – worüber es gelegentlich zu Streit unter den Grundstücksnachbarn kommt. Aber darf der Nachbar mir die Zufahrt sperren, wenn ihm meine Zufahrt gehört und ich sie früher einmal hätte kaufen können?

Schleswig. Wer Eigentümer des bislang herrenlosen Weges zum Grundstück seiner Nachbarn wird, darf diesen anschließend nicht die Zufahrt versperren. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Nachbarn keine andere Möglichkeit haben, mit dem Auto zu ihrem Grundstück und dessen Garage zu gelangen. Sie haben ein Notwegerecht – auch wenn sie es versäumt haben, selbst die neuen Eigentümer der Zufahrt zu werden. Das hat zumindest das Oberlandesgericht Schleswig am Donnerstag entschieden (Urteil vom 30.09.2021, Az.: 11 U 18/21).

Der konkrete Fall spielte sich in Schleswig-Holstein ab. Die Miteigentümer eines Hauses mit Garage können ihr Eigentum über einen Weg erreichen, der ihnen nicht gehört. Seit 1969 benutzen die jeweiligen Bewohner des Grundstücks diesen Weg, nie gab es deswegen Probleme. Im Jahr 2017 wurde der Weg allerdings herrenlos: Der bisherige Eigentümer hatte sein Eigentum daran aufgegeben, die Gemeinde wollte den Weg auch nicht haben.

Nachbar sperrte Zufahrt zum Grundstück

So griff ein Nachbar zu und wurde neuer Eigentümer. Der Nachbar verkaufte im Jahr 2019 an neue Eigentümer, ein Ehepaar. Und die schrieben den Bewohnern des durch den Weg erreichbaren Grundstücks: Die Nutzung des Weges sei ohne schriftliche Genehmigung untersagt, über eine attraktive Lösung für die Anlieger könne man ja reden. Daraufhin sperrten sie den Weg ab und stellten Verbotsschilder auf, was die Nachbarn in Rage versetzte. Sie zogen vor Gericht.

Im ersten Schritt erwirkten sie eine einstweilige Verfügung gegen die Sperrung des Weges. Im Hauptsacheverfahren bekamen die Kläger schließlich vor dem Oberlandesgericht Schleswig Recht. Das Gericht bestätigte das Urteil des Landgerichts Lübeck: Die Eigentümer des Weges dürfen keine Hindernisse errichten, welche die Benutzung des Weges erschweren. Die klagenden Nachbarn haben ein Notwegerecht, stellten die Richter fest.

Begründung: Das Grundstück ist nicht mit einer öffentlichen Straße verbunden. Die Garage auf ihrem Grundstück ist nach den Feststellungen der Gerichte genehmigt, die Eigentümer dürfen sie also benutzen. Das erfordert es aber, dass sie auch mit dem Auto auf das Grundstück gelangen können. Nur so sei eine ordnungsgemäße Nutzung ihres Grundstücks möglich. Daher haben sie in diesem Fall ein Notwegerecht.

Zufahrt nicht erworben: Notwegerecht gilt trotzdem

Das gilt, obwohl es noch zwei andere Wege auf das Grundstück gibt. Denn einer dieser alternativen Wege kann nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden und der andere steht im Eigentum der gleichen Nachbarn, wie der Weg, um den gestritten wurde. Würde dieser alternative Weg benützt, wäre das für dessen Eigentümer nach Ansicht des Gerichts auch nicht weniger belästigend.

Natürlich hätten sich die Miteigentümer des zuweglosen Grundstücks seinerzeit ebenfalls darum bemühen können, Eigentümer des herrenlosen Weges zu werden. Dass sie es nicht taten, spricht laut Oberlandesgericht aber nicht dagegen, ihnen das Notwegerecht zuzuerkennen. Die Betroffenen hatten vor Gericht die Ansicht vertreten, dass es Sache der Gemeinde gewesen wäre, Eigentümerin zu werden. Diesen Gedanken fand das Gericht nachvollziehbar und sah insofern kein widersprüchliches Verhalten darin, dass die Grundeigentümer es unterlassen hatten, den Weg zu erwerben und dann später auf ein Notwegerecht klagten.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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