Keine Mietminderung bei drohender Schimmelbildung

Wenn es Mängel in der Wohnung gibt, können Mieter die Miete mindern. Teilweise geht das sogar dann, wenn der Vermieter den Mangel gar nicht zu verantworten und auch nicht aus der Welt schaffen kann. Aber lässt sich die Miete mindern, weil nur die Gefahr besteht, dass ein Mangel eintritt? Das geht dem Bundesgerichtshof dann doch zu weit. Haus & Grund begrüßt BGH-Entscheidung.

Bundesgerichtshof: Keine Mietminderung auf reine Gefahr hin (Foto: Nikolay Kazakov).

Wenn es Mängel in der Wohnung gibt, können Mieter die Miete mindern. Teilweise geht das sogar dann, wenn der Vermieter den Mangel gar nicht zu verantworten und auch nicht aus der Welt schaffen kann. Aber lässt sich die Miete mindern, weil nur die Gefahr besteht, dass ein Mangel eintritt? Das geht dem Bundesgerichtshof dann doch zu weit. Haus & Grund begrüßt BGH-Entscheidung.

Karlsruhe/Berlin. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern entschieden, dass eine drohende Schimmelbildung in Wohnungen nicht zu einer Mietminderung berechtigt (Urteil vom 05.12.2018, Az.: VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18). Der Vermieterverband Haus & Grund Deutschland begrüßte diese Entscheidung. „Wer in ein älteres Haus einzieht, kann keinen Baustandard von heute erwarten. Daher ist dieses Urteil angemessen und praxisgerecht“, kommentierte Haus & Grund-Präsident Warnecke.

Er wies darauf hin, dass durch die Rechtsprechung der vergangenen Jahre die Möglichkeiten für Mietminderungen stark ausgeweitet wurden. Dies gehe sogar so weit, dass Mietminderungen bei Mängeln zulässig sind, die der Vermieter weder zu vertreten hat noch beheben könnte. Beispielhaft nannte er laute Nachbarn oder Lärm durch eine Straßenbaustelle. „Gut, dass der BGH nicht zugelassen hat, dass bereits bei drohenden Mängeln die Miete gekürzt werden kann“, sagte Warnecke.

Schimmelbildung: Gefahr allein rechtfertigt keine Mietminderung

Die Fälle: Der Bundesgerichtshof hatte über die Klagen von Mietern zweier Wohnungen in Schleswig-Holstein zu entscheiden. Die Kläger, die in preisgebundenen Wohnungen desselben Vermieters wohnen, wollten die Miete mindern. Sie meinten, in den Wohnungen, die in den Jahren 1968 und 1971 nach den damals geltenden Bauvorschriften gebaut wurden, bestünde die Gefahr der Schimmelbildung. Das zuständige Landgericht hielt eine Mietminderung für rechtens, weil aufgrund von Wärmebrücken regelmäßig in den Monaten zwischen Oktober und März die Gefahr von Schimmelbildung bestehe. Diese Entscheidung hat der BGH nun gekippt.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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