Immobilie zu Lebzeiten an Kind verschenken: Wichtiges Urteil zu Schenkungsteuer

Wenn ein Elternteil sein Haus noch zu Lebzeiten an eines der später erbenden Kinder verschenkt, entgeht den anderen erbenden Geschwistern ein Teil ihres Erbes. Wenn der Beschenkte seine Geschwister dafür finanziell entschädigt, stellt sich die Frage: Mindert die Entschädigungszahlung die Schenkungsteuer, die er zu entrichten hat? Darüber hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Wenn ein Elternteil sein Haus noch zu Lebzeiten an eines der später erbenden Kinder verschenkt, entgeht den anderen erbenden Geschwistern ein Teil ihres Erbes. Wenn der Beschenkte seine Geschwister dafür finanziell entschädigt, stellt sich die Frage: Mindert die Entschädigungszahlung die Schenkungsteuer, die er zu entrichten hat? Darüber hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

München. Bekommt ein späterer Erbe vom Erblasser noch vor dessen Tod ein Grundstück aus dem späteren Nachlass geschenkt, kann das Ansprüche der weiteren Erben gegen den Beschenkten nach sich ziehen – schließlich entgeht ihnen durch die Schenkung unter Umständen ein Teil ihres späteren Erbes. Wenn der Beschenkte diese Ansprüche mit einer Abgeltungszahlung befriedigt, kann er die Höhe dieser Zahlung bei der Berechnung der Schenkungsteuer auch rückwirkend geltend machen. Er zahlt dann eine geringere Steuer.

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Frühjahr entschieden, wie jetzt bekannt wurde (Urteil vom 06.05.2021, Az.: II R 24/19). Im konkreten Fall gehörte einem Ehepaar ein Grundstück je zur Hälfte. Als der Ehemann starb, erbte die Witwe. Die drei Söhne waren von ihren Eltern als Nacherben nach dem Tod des zuletzt versterbenden Elternteils eingesetzt worden. Die Mutter allerdings schenkte einem der Söhne das Grundstück und behielt sich einen Nießbrauch bis an ihr Lebensende vor. Der beschenkte Sohn musste dafür Schenkungsteuer zahlen.

Abgeltungszahlung an Bruder mindert die Schenkungsteuer

Einem seiner Brüder gefiel das mit der Schenkung gar nicht, er sah sich dadurch um einen Teil seines späteren Erbes gebracht. Er verklagte seinen beschenkten Bruder auf Herausgabe der ihm zustehenden Miteigentumsanteile. Man einigte sich auf einen Vergleich: Der Beschenkte zahlte seinem Bruder 150.000 Euro, womit man alle gegenseitigen Ansprüche als abgegolten betrachtete. Anschließend schrieb der Beschenkte seinem Finanzamt.

Er forderte, den Steuerbescheid über die Schenkungsteuer zu ändern und die Zahlung an seinen Bruder als steuermindernd zu berücksichtigen. Dabei ging es um viel Geld, immerhin hatte die Schenkungsteuer gute 19.000 Euro betragen. Das Finanzamt weigerte sich, woraufhin der Beschenkte das Amt verklagte. Er gewann den Prozess sowohl vor dem Finanzgericht, als auch schließlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Die Richter verurteilten das Finanzamt dazu, den Steuerbescheid über die Schenkungsteuer unter Berücksichtigung der Abgeltungszahlung zu ändern. Zur Begründung sagte das Gericht, der Beschenkte habe die Zahlung an seinen Bruder leisten müssen, um dessen Herausgabeansprüche abzuwenden. Die Zahlung war also nötig, um sein Eigentum an dem geschenkten Grundstück zu sichern. Deswegen müsse eine solche Zahlung steuermindernd berücksichtigt werden.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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